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A G B - Ingenieurbüro Hünting Solingen

Allgemeine Verkaufs -, Lieferungs - und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeine Grundlage
Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Andere Geschäfts - oder Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn sie werden von uns schriftlich bestätigt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte ohne nochmalige besondere Vereinbarung.

2. Angebote und Bestellungen
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Damit Bestellungen rechtswirksam werden, bedarf es unserer schriftlichen Bestätigung in Form einer Auftragsbestätigung, die konserativ oder mit den Möglichkeiten der heutigen Medien übermittelt werden kann. Änderungen, Zusätze oder Nebenabreden müssen schriftlich eingereicht werden und bedürfen unserer schriftlichen Gegenbestätigung.
Alle Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen sind nur gültig nach schriftlicher Vereinbarung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehend sich grundsätzlich freibleibend, ab Werk ohne Verpackung und netto, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug zahlbar, wenn keine andere Vereinbarung besteht. Die angegebene Zahlungsfrist läuft ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die während des Verzugszeitraumes banküblichen Zinsen zu berechnen.
Egal aus welchem Rechtsgrund, der Auftraggeber ist nicht berechtigt fällige Zahlungen zurückzuhalten. Er kann gegenüber unseren Zahlungsforderungen nur mit unbeschrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Kündigung des Vertrages bleibt uns, bei Nichtzahlung des Kaufpreises vorbehalten.

4. Lieferfrist
Liefertermine oder - fristen, die grundsätzlich unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der schriftlichen Form. Der Liefertermin zählt als eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Liefergegenstand im Werk fertiggestellt ist.
Liefer - und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Materialbeschaffungsprobleme, Streik usw., hat der Lieferer auch bei vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Bei Nichtabnahme des Bestellers innerhalb der vereinbarten Lieferfrist, ist es uns vorbehalten von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Die Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

5. Versand
Die Gefahr geht auf den Besteller über, mit der Absendung/Bereitstellung der versand-/abholbereiten Ware. Das gilt vor allem auch bei frachtfreien Lieferungen. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Wahl der Versandart und des Versandweges von uns als Lieferer (Verkäufer) getroffen. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller ( Käufer ) über. Das zählt ebenso für Teillieferungen.
Nur auf Verlangen des Bestellers und auf seine Kosten können wir die Lieferung gegen das vom Besteller gewünschte und versicherte Risiko versichern.

6. Sachmängelgewährleistung
Der Lieferer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations und Materialmängeln sind. Abweichungen im Rahmen üblicher Toleranzen und Gebräuche, besonders Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte nach den einschlägigen DIN Normen sind immer gestattet.
Der Lieferer ist berechtigt bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern.
Die Gewährleistungspflicht, beginnend mit dem Lieferdatum, beträgt 6 Monate.
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mängel hat er unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen schriftlich an den Lieferer zu melden.
Keine Gewährleistung auf Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, Witterungs - und Natureinflüsse.
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferanten die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Ansprüche auf Gewährleistung gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. Die Gewährleistung ist auf Nachbesserung / Ersatzlieferung beschränkt. Erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Besteller berechtigt zur Wandlung und Minderung. Fehlgeschlagen heißt: Nachbesserung / Ersatzlieferung sind nicht innerhalb einer angemessenen oder geschäftsüblichen Frist als Ersatz geliefert worden, bzw. die Nachbesserung ist 2 mal erfolglos geblieben. Bei Anerkennung unsererseits leisten wir nach unserer Wahl entweder kostenlos Ersatz gegen Rücklieferung der unbearbeiteten mangelhaften Ware oder vergüten hierfür der Gegenwert. Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, auch aus deliktischer Haftung oder Vertragsstrafen, Vergütung von Löhnen oder Gehältern, Fracht oder sonstige Ausfälle sind ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung samt Nebenkosten und Zinsen unser Eigentum.
Der Besteller (Käufer) kann die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte veräußern. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller die Forderungen im Wert der Vorbehaltsware bis zur völligen Tilgung unserer gesamten Forderungen an den Lieferer ab, egal ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird. Der Besteller hat auf unser Verlangen sowohl seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben, als auch unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er solche Gegenstände bzw. welche Forderungen ihm aus dem Verkauf zustehen. Er ist verpflichtet uns die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte benötigt werden.
Ist die Ware unbezahlt, noch ungebraucht und wiederverwendbar, sind wir berechtigt die Ware sowohl beim Besteller als auch bei seinem Kunden zurückzuholen. Darunter fällt, dass auch bereits eingebaute Ware wieder ausgebaut werden kann.
Für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Vereinbarung entstehen, haftet der Besteller. Forderungen aus diesem Vertrag, kann der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers abtreten.

8. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus den Kaufverträgen ist deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist für beide Teile unser Geschäftssitz. Der Gerichtsstand ist Solingen/Wuppertal. Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht aufzurufen.

Schnellkontakt

+49 (0) 212 / 64 55 97 67
 

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